Ihr Website-Chat beantwortet Fragen zu Leistungen und Terminen. Für Besucher sollte dabei von Anfang an klar sein, ob ein Mensch oder eine KI antwortet. Seit dem 2. August 2026 gilt dafür die Transparenzpflicht aus Artikel 50 des AI Act. Ein kurzer, sichtbarer Hinweis im geöffneten Chat ist ein sinnvoller erster Schritt. Ob Ihr Unternehmen selbst Anbieter des Systems ist, müssen Sie zusätzlich klären.

Wir würden diese Prüfung mit dem tatsächlichen Gespräch beginnen: Was sieht ein Besucher, bevor er seine Frage eingibt? Was hört eine Anruferin am Telefon? Und bleibt erkennbar, wer antwortet, wenn später ein Mitarbeiter übernimmt? Daraus entstehen konkrete Anforderungen an das Werkzeug und seine Einbindung.

Wann braucht ein Chatbot einen KI-Hinweis?

Artikel 50 Absatz 1 richtet sich an Anbieter von KI-Systemen für die direkte Interaktion mit Menschen. Nach der FAQ der Europäischen Kommission müssen vier Merkmale zusammenkommen: ein KI-System, ein echter wechselseitiger Austausch, direkte Kommunikation durch die KI und natürliche Personen als Gegenüber. Ein Dialog über Lieferbedingungen kann darunter fallen, auch wenn die Besucher beruflich handeln.

Eine starre Eingangsbestätigung per E-Mail ist deshalb nicht schon wegen ihrer automatischen Versendung ein solcher Dialog. Bereitet KI nur einen Entwurf vor, den ein Mitarbeiter prüft und selbst verschickt, kommuniziert sie ebenfalls nicht direkt mit dem Kunden. Bei einem E-Mail- oder Messenger-Assistenten, der selbst Rückfragen beantwortet, ist dagegen der tatsächliche Austausch zu prüfen. Entscheidend ist der Ablauf, nicht die Bezeichnung des Kanals.

Die Ausnahme für offensichtlich erkennbare KI sollten Sie eng betrachten. Ein Vorname, ein Porträt und eine persönliche Begrüßung können einen menschlichen Ansprechpartner nahelegen. Unsere Empfehlung: Schreiben Sie ausdrücklich „KI-Assistent“, statt darauf zu vertrauen, dass Besucher die technische Herkunft erraten.

Der Hinweis gehört an den Anfang des Gesprächs

Absatz 5 verlangt eine klare, unterscheidbare Information spätestens bei der ersten Interaktion. Für einen Website-Chat empfehlen wir deshalb einen lesbaren Hinweis im geöffneten Fenster, bevor Besucher ihre erste Frage absenden. Ein Verweis im Impressum hilft an dieser Stelle wenig. Der Gesetzestext schreibt keinen bestimmten Beispielsatz vor.

Beispiel für einen Website-Chat: „Sie sprechen mit unserem KI-Assistenten. Er beantwortet Fragen zu unseren Leistungen. Wenn Sie mit unserem Team sprechen möchten, nutzen Sie bitte den Kontaktweg unterhalb des Chats.“

Der letzte Satz passt nur, wenn dieser Kontaktweg tatsächlich existiert. Kann Ihr Chat unmittelbar an einen Mitarbeiter übergeben, benennen Sie stattdessen diese Möglichkeit. Machen Sie beim Wechsel sichtbar, dass nun ein Mensch antwortet. Das sind unsere Gestaltungsempfehlungen für einen verständlichen Ablauf, keine vorgeschriebenen Formulierungen.

Bei einem Telefonassistenten gehört die Information in die hörbare Begrüßung, bevor das Sachgespräch beginnt. Zum Beispiel: „Guten Tag, hier ist der KI-Telefonassistent von Beispielbetrieb.“ Bei einem sprechenden Avatar reicht eine beiläufige Bildmarke als alleiniger Hinweis womöglich nicht aus. Prüfen Sie, ob die Information im jeweiligen Kanal tatsächlich ankommt.

Zugänglichkeit im echten Widget prüfen

Artikel 50 Absatz 5 verweist auf die anwendbaren Anforderungen an die Barrierefreiheit. Für die Umsetzung würden wir den Hinweis als echten Text ausgeben, gut lesbar gestalten und mit Screenreader und Tastatur testen. Ein im Bild eingebautes „KI“ oder allein eine Farbe vermittelt die Information nicht zuverlässig.

Öffnen Sie das Widget auch auf einem schmalen Bildschirm und mit vergrößerter Schrift. Ist der Hinweis noch sichtbar? Wird er vorgelesen, wenn der Chat erscheint? Bleibt das Eingabefeld erreichbar? Halten Sie den geprüften Zustand mit Datum und Widget-Version fest. Nach einem Anbieterupdate sollte jemand im Betrieb diese kurze Prüfung erneut übernehmen.

Wer trägt die Verantwortung beim fertigen Widget?

Die Gestaltungspflicht aus Absatz 1 trifft den Anbieter. Nach Artikel 3 Nummer 3 kann das auch ein Unternehmen sein, das ein System entwickeln lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke in Betrieb nimmt. Eigene Entwicklung oder eine White-Label-Lösung verdienen deshalb eine genaue Rollenprüfung. Ein fremdes Basismodell beantwortet die Anbieterfrage für die fertige Anwendung noch nicht.

Bei einem unverändert eingebundenen Fremdprodukt sollten Sie sich erklären lassen, wer Anbieter des interaktiven Systems ist, wie der Hinweis technisch eingebaut wird und welche Einstellungen ihn verändern können. Prüfen Sie dann Ihre öffentliche Einbindung. Ein vorhandener Hinweis in der Produktdemo belegt noch nicht, dass er nach Ihrer Anpassung auf dem Mobiltelefon erscheint.

Unsere praktische Empfehlung für die Beauftragung: Halten Sie Rollen, Hinweistext, Platzierung und Abnahmetest schriftlich fest. Wer rechtlich Anbieter oder Betreiber ist, entscheidet sich am konkreten System und an den tatsächlichen Umständen. Bei unklaren Vertrags- oder White-Label-Konstellationen gehört diese Frage in die juristische Prüfung.

Was der Hinweis nicht mit erledigt

Artikel 26 betrifft Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen. Er ist keine pauschale Pflichtenliste für jeden Service-Chat. Ob ein System in diese Kategorie fällt, braucht eine gesonderte Prüfung. Artikel 50 Absatz 6 lässt andere Pflichten bestehen; auch Datenschutzfragen wie Zweck, Rechtsgrundlage und Informationen über die Verarbeitung werden durch einen KI-Hinweis nicht beantwortet. Die DSGVO gilt daneben weiter.

Setzt ein System Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung ein, ist zusätzlich Absatz 3 zu beachten. Ein Hinweis erlaubt dabei keine anderweitig verbotene Anwendung. Die sichtbare Offenlegung beim Gespräch ist außerdem von der maschinenlesbaren Markierung generierter Inhalte zu unterscheiden. Die Kommission ordnet die Übergangsfrist bis Dezember 2026 ausschließlich der Markierungspflicht nach Absatz 2 für vor dem 2. August in Verkehr gebrachte Systeme zu. Daraus folgt kein Aufschub für den Chatbot-Hinweis.

Verstöße gegen Artikel 50 fallen unter Artikel 99 Absatz 4. Dort stehen Höchstgrenzen von 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs; grundsätzlich zählt der höhere Wert. Für KMU gilt nach Absatz 6 die niedrigere der beiden Grenzen. Das ist kein pauschales Bußgeld für einen fehlenden Satz: Über Sanktion und Höhe entscheiden die Umstände des Einzelfalls.

So nehmen Sie die Einbindung ab

  1. Den Gesprächsweg durchgehen: Website, Telefon und selbstständig antwortende Nachrichtenkanäle erfassen; reine Entwurfshilfen getrennt betrachten.
  2. Die Rolle klären: Anbieter des fertigen Systems und Verantwortliche für die Einbindung benennen, besonders bei eigener Marke.
  3. Den ersten Kontakt testen: Hinweis vor dem Sachgespräch, verständlicher Text und ein tatsächlich erreichbarer menschlicher Kontaktweg.
  4. Den Zustand dokumentieren: Mobilansicht, Vorlesereihenfolge, Tastaturbedienung und Übergabe prüfen; eine Person für spätere Änderungen benennen.

Für veröffentlichte Bilder, Texte und Deepfakes gelten andere Einzelregeln. Diese behandeln wir im Beitrag zur Kennzeichnung von KI-Inhalten. Unser AI-Act-Überblick für den Mittelstand ordnet Rollen und Risikoklassen ein.

Wenn Sie einen Chatbot für die Kundenkommunikation planen, sollten Wissensquellen, Antwortgrenzen und die Übergabe an Ihr Team zusammen mit dem Hinweis gestaltet werden. Als 360°-Partner verbinden wir diese Konzeption mit der technischen Einbindung und Einführung. Die rechtliche Bewertung Ihrer konkreten Rollen ersetzt das nicht.